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Grundpflege und Behandlungspflege

Grundpflege und Behandlungspflege im Überblick

In der häuslichen Pflege unterscheiden sich Grundpflege und Behandlungspflege vor allem durch den Zweck der Leistung und ihre gesetzliche Grundlage. Grundpflege umfasst Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten und ist dem Bereich der Pflegeleistungen nach SGB XI zugeordnet. Behandlungspflege bezeichnet medizinische Maßnahmen, die im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach SGB V erbracht werden. Entsprechend unterscheiden sich auch die Voraussetzungen, die Kostenträger und die Anforderungen an die Durchführung: Für die Grundpflege ist der Pflegegrad relevant, während Behandlungspflege eine ärztliche Verordnung voraussetzt. Beide Leistungen können im selben Pflegealltag zusammentreffen; entscheidend ist, ob Unterstützung im Alltag oder eine medizinisch begründete Maßnahme benötigt wird.

Grundpflege

Grundpflege bezeichnet wiederkehrende Unterstützung bei grundlegenden Tätigkeiten des täglichen Lebens. Als Leistung der Pflegeversicherung ist sie im Regelfall im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Welche Hilfe nötig ist, richtet sich danach, was eine Person im Alltag selbstständig erledigen kann. Neben Körperpflege und Ernährung gehören auch Bewegungsabläufe und das Ankleiden dazu.

Körperpflege und Ernährung

Die Leistungen der Grundpflege nach SGB XI unterstützen bei regelmäßig anfallender Körperpflege und beim Essen und Trinken. Entscheidend ist, welche Handgriffe eine Person selbst ausführen kann und wobei sie Hilfe benötigt.

  • Beim Waschen am Waschbecken kann die Pflegekraft Wasser und Waschutensilien bereitstellen und schwer erreichbare Körperstellen reinigen, während die Person selbst Gesicht und Hände wäscht.
  • Beim Duschen hilft die Pflegekraft je nach Bedarf beim Ein- und Aussteigen, beim Waschen des Rückens und beim Abtrocknen; einzelne Schritte bleiben der Person überlassen.
  • Zur Körperpflege zählen auch Zähneputzen oder die Reinigung von Zahnersatz sowie das Kämmen und die Haarpflege, wenn diese Tätigkeiten nicht allein gelingen.
  • Beim Toilettengang kann Unterstützung beim Hinsetzen, Aufstehen und bei der anschließenden Intimhygiene nötig sein; die konkrete Hilfe richtet sich nach der Selbstständigkeit.
  • Bei einer Mahlzeit kann die Pflegekraft Speisen mundgerecht zerkleinern und Besteck anreichen oder beim Essen und Trinken unterstützen, etwa wenn ein Glas nicht sicher gehalten wird.

Die Unterstützung kann einzelne Handgriffe umfassen oder den gesamten Ablauf betreffen. Bei der Körperpflege und beim Essen bleibt möglichst viel Eigenständigkeit erhalten, etwa durch bereitgelegte Utensilien und ausreichend Zeit.

Mobilität und Hilfe im Alltag

Zur Grundpflege gehören auch Hilfen bei Bewegungen, die im Tagesablauf regelmäßig anfallen. Sie reichen vom Positionswechsel im Bett bis zur Unterstützung beim An- und Auskleiden.

  • Beim Aufstehen kann eine Pflegekraft beim Wechsel vom Bett auf einen Stuhl helfen, wenn die Person sich nicht allein aufrichten oder sicher abstützen kann.
  • Beim Lagern wird die Körperposition im Bett verändert, zum Beispiel vom Rücken auf die Seite, wenn ein selbstständiger Positionswechsel nicht möglich ist.
  • Auf kurzen Wegen in der Wohnung kann Unterstützung beim Gehen nötig sein, etwa beim Wechsel vom Schlafzimmer ins Bad oder beim sicheren Wenden.
  • Treppensteigen kann begleitet werden, wenn eine Person Stufen nicht ohne Hilfe bewältigt; die Unterstützung erfolgt je nach Fähigkeit beim Hinauf- oder Hinabgehen.
  • Beim An- und Auskleiden hilft die Pflegekraft beispielsweise mit Ärmeln, Knöpfen oder Schuhen, wenn Beweglichkeit oder Kraft für diese Schritte nicht ausreichen.

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist; bei der Begutachtung prüft der Medizinische Dienst die Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen. Die Pflegeversicherung übernimmt abhängig vom Pflegegrad nur einen Teil der Kosten. Grundpflege ist nicht ausschließlich an einen Pflegegrad gebunden: Für den Sonderfall häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V gelten eigene Bedingungen. Grundpflege unterstützt damit vor allem alltägliche Selbstversorgung, während Behandlungspflege medizinische Maßnahmen umfasst und deshalb anders eingeordnet wird.

Behandlungspflege

Behandlungspflege ermöglicht medizinisch notwendige Versorgung im häuslichen Umfeld. Sie umfasst einzelne pflegerische Maßnahmen, die auf eine ärztliche Beurteilung und Verordnung gestützt sind. Entsprechend qualifizierte Pflegekräfte führen sie nach den Vorgaben der Verordnung aus. Welche Schritte dazugehören, hängt vom individuellen medizinischen Bedarf ab.

Typische Maßnahmen

Die medizinisch-pflegerische Versorgung zu Hause kann unterschiedliche Aufgaben umfassen. Entsprechend qualifizierte Pflegekräfte führen die verordneten Maßnahmen fachgerecht aus.

  • Bei der Medikamentengabe verabreichen Pflegekräfte die ärztlich verordneten Arzneimittel zu den vorgesehenen Zeiten und achten auf die festgelegte Darreichungsform.
  • Insulininjektionen gehören dazu, wenn sie verordnet sind; Pflegekräfte wenden dabei die vorgegebenen Angaben zur Anwendung an.
  • Bei einer Blutzuckermessung ermitteln Pflegekräfte den aktuellen Wert mit einem Messgerät und dokumentieren das Ergebnis entsprechend der Versorgungsvorgaben.
  • Ein Verbandswechsel umfasst das Abnehmen des alten und das Anlegen eines neuen Verbandes; zur Wundversorgung gehört die verordnete Pflege der betroffenen Stelle.
  • Pflegekräfte können Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, wenn diese Maßnahme verordnet wurde und Unterstützung bei der Anwendung erforderlich ist.
  • Bei der Katheterpflege übernehmen Pflegekräfte die verordneten pflegerischen Aufgaben rund um den Katheter und beachten dabei die jeweiligen Versorgungsvorgaben.

Diese Beispiele zeigen die Bandbreite der medizinischen Pflegeleistungen im eigenen Zuhause. Welche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, richtet sich nach der ärztlichen Verordnung.

Ärztliche Verordnung (häusliche Krankenpflege)

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V setzt eine ärztliche Verordnung voraus. Die Ärztin oder der Arzt beurteilt, ob eine medizinische Maßnahme zu Hause notwendig ist, und hält die erforderliche Versorgung auf dem Formular „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ (Muster 12) fest.

Die Verordnung benennt die vorgesehenen Maßnahmen und dient der Krankenkasse als Grundlage für die Prüfung. Nach der ärztlichen Ausstellung prüft die Krankenkasse die Verordnung und genehmigt die häusliche Krankenpflege. Damit ist die Zuständigkeit klar verteilt: Die medizinische Notwendigkeit beurteilt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, die Krankenkasse entscheidet über die Genehmigung.

Ein Pflegegrad ist für diese Leistung nicht erforderlich. Die Verordnung richtet sich nach dem medizinischen Bedarf und ist daher nicht an einen festgestellten Pflegegrad gebunden. Behandlungspflege ist außerdem keine zusätzliche Leistung der Grundpflege, sondern eine eigenständige Versorgung nach dem SGB V.

Fragen dazu, ob eine Maßnahme medizinisch erforderlich ist oder verordnet werden kann, besprechen Sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Anders als die Grundpflege, die bei der Körperpflege und im Alltag unterstützt, deckt Behandlungspflege medizinisch begründete Aufgaben ab; diese Unterscheidung bestimmt den jeweiligen Leistungsweg.

Unterschiede auf einen Blick

Grundpflege und Behandlungspflege unterscheiden sich vor allem darin, welchem Zweck die jeweilige Unterstützung dient und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie beruht. Für die häusliche Versorgung ist außerdem wichtig, wer den Bedarf feststellt und welche Stelle über die Finanzierung entscheidet. Die folgende Gegenüberstellung ordnet die beiden Leistungsarten nach diesen Kriterien ein. Sie zeigt auch, wie sich Unterstützung im Alltag und medizinische Pflegeleistungen organisatorisch verbinden lassen. So wird erkennbar, welche Zuständigkeiten bei der Planung eines ambulanten Einsatzes zu berücksichtigen sind.

Vergleichstabelle

Der Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege zeigt sich an Rechtsgrundlage, Anspruchsvoraussetzungen und Entscheidungswegen. Die Beispiele verdeutlichen, welche Art von Unterstützung typischerweise zugeordnet wird.

Grundpflege und Behandlungspflege im direkten Vergleich
KriteriumGrundpflegeBehandlungspflege
RechtsgrundlageSGB XI: Pflegeleistungen der sozialen PflegeversicherungSGB V: häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung
KostenträgerDie Pflegekasse trägt die Leistungen im Rahmen der geltenden Ansprüche und Leistungsbedingungen.Die Krankenkasse übernimmt die Kosten im Rahmen der genehmigten häuslichen Krankenpflege.
VoraussetzungEin festgestellter Pflegegrad ist erforderlich; Grundlage ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.Erforderlich ist eine ärztliche Verordnung. Ein Pflegegrad ist dafür nicht Voraussetzung.
Wer entscheidetDer Medizinische Dienst begutachtet den Pflegebedarf; die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad und die Leistungsansprüche.Die Ärztin oder der Arzt beurteilt die medizinische Notwendigkeit und verordnet die Maßnahme; die Krankenkasse genehmigt die Verordnung.
BeispieleHilfe beim Waschen, Ankleiden, Essen oder bei der MobilitätMedikamente verabreichen, Wundversorgung oder Verbandswechsel nach ärztlicher Verordnung

Behandlungspflege ist keine zusätzliche Leistung der Grundpflege, sondern eine eigenständige Leistung nach SGB V. Bei beiden Leistungsarten richten sich Umfang und Umsetzung nach den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und der Entscheidung des zuständigen Kostenträgers.

Wer zahlt, wer verordnet, wer führt aus

Bei der Grundpflege und Behandlungspflege laufen Zuständigkeiten nebeneinander, auch wenn dieselbe Person beide Unterstützungsarten benötigt. Eine Pflegefachkraft des ambulanten Pflegedienstes kann bei einem Besuch etwa bei der Körperpflege helfen und zusätzlich eine verordnete medizinische Maßnahme ausführen. Die Einsätze werden dabei getrennt nach Leistungsart geplant und dokumentiert, damit klar bleibt, welche Aufgabe zu welchem Auftrag gehört.

Für die Organisation stimmt der Pflegedienst die vereinbarten Grundpflegeleistungen mit der pflegebedürftigen Person und den Angehörigen ab. Behandlungspflege wird dagegen anhand der ärztlichen Verordnung vorbereitet: Daraus ergibt sich, welche medizinische Maßnahme in welchem Umfang auszuführen ist. Ärztliche Anordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse bleiben dabei maßgeblich; die Durchführung übernimmt qualifiziertes Pflegepersonal im Rahmen des Auftrags. Die Pflegekasse und die Krankenkasse sind somit nicht austauschbare Kostenträger, selbst wenn beide Leistungen am selben Tag stattfinden.

Eine gesetzliche Ausnahme betrifft die häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts. In diesem Fall kann die Krankenkasse nach § 37 Abs. 1 SGB V auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Diese Versorgung ist üblicherweise zeitlich begrenzt und an die Voraussetzungen der häuslichen Krankenpflege gebunden; daraus folgt keine allgemeine Kostenübernahme für Grundpflege über die Krankenkasse.

Für aktuelle Regelungen sind die zuständige Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt geeignete Anlaufstellen. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten für Anspruch, Verordnung, Genehmigung und Durchführung bestimmen, wie häusliche Unterstützung verlässlich geplant und mit den beteiligten Stellen abgestimmt wird.